Satzung

Satzung „Hospiz-Förderverein Fulda e.V.“

Präambel:

Sterben an der Hand, nicht durch die Hand eines Menschen“ ist unser Leitbild.

Der Verein folgt in seiner Arbeit der christlichen Auffassung zur Sterbebegleitung. Er spricht sich deshalb ausdrücklich gegen aktive Sterbehilfe aus und betreibt durch seine Öffentlichkeitsarbeit entsprechende Aufklärung, insbesondere über die Unvereinbarkeit der von ihm vertretenen christlichen Grundwerte mit einer aktiven Sterbehilfe.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hospiz-Förderverein Fulda“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Fulda.

§ 2 Vereinszwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die steuerbegünstigten Körperschaften „Malteser Hilfsdienst e.V.“ in Fulda und „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 3 Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben

(1) Die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und ideelle Förderung der kirchlichen, ambulanten und stationären Hospizarbeit. Die Beschaffung der finanziellen Mittel nach § 58,1 AO kommt insbesondere der Arbeit folgender steuerbegünstigter Körperschaften zu Gute:

  1. den ambulanten Hospizdiensten des „Malteser Hilfsdienst e.V.“ in Fulda und
  2. der stationär arbeitenden Körperschaft „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“.

(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks gehört des Weiteren die Durchführung von Public-Relations-Maßnahmen für die beiden unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Institutionen sowie die Verbreitung des Hospizgedankens im Bewusstsein der Öffentlichkeit.

(3) Der Verein versteht sich als Teil des Netzwerkes im Raum Fulda, das sich die Sorge um die Gesundheit und Würde des Menschen bis zu seinem Lebensende zum Ziel gesetzt hat. Zum Wirkungsbereich im Sinne dieses Ziels gehören alle Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, die im vorstehenden Absatz 1 genannten Stellen, welche ambulante und stationäre Hospizarbeit leisten sowie Politik, Kirchen und Behörden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
  2. Mitglied kraft Amtes können folgende juristische Personen werden
     – 1 – „Malteser Hilfsdienst e.V.“– 2 – „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“
  1. Die Mitgliedschaft wird erlangt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt: Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird mit dem Zugang der Erklärung beim Vorstand wirksam.

b) Ausschluss durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand abschließend.

Der entsprechende Beschluss wird mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

c) Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch Auflösung.

  1. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, voll zu bezahlen.

 

§ 5 Beiträge und Vereinswirtschaft

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen sowie Erträgen aus Aktionen, die der Verein durchführt.
  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens Euro 20,00, für juristische Personen mindestens Euro 100,00 pro Kalenderjahr. Einzelheiten und die Höhe der Beiträge kann die Mitgliederversammlung auch abweichend hiervon durch eine Beitragsordnung regeln, die in ihrer ersten Fassung dieser Satzung beizufügen ist. Diese Ordnung kann mit der Mehrheit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 beschlossen werden.

Die juristischen Personen

  1. Malteser Hilfsdienst e.V.“
  2. Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“

wären von der Beitragspflicht befreit.

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel aus dem Vereinsvermögen zu Gunsten des Vereinszwecks.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus allgemeinen Zuwendungen, ohne vom Spender näher festgelegten Verwendungszweck, beschließt der Vorstand nach folgender Maßgabe. Der Vorstand hat vor der jeweiligen Beschlussfassung entweder im Rahmen einer länger laufenden Vereinbarung oder aber für den konkret anstehenden Beschluss das Einvernehmen über die Aufteilung der Mittel zwischen dem „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“ und dem „Malteser Hilfsdienst e.V.“ im Tätigkeitsbereich des Vereins herbeizuführen. Kommt eine solche Vereinbarung oder das Einvernehmen nicht zustande, werden die Mittel im Verhältnis 50% zu 50% auf die Träger der stationären und ambulanten Hospizarbeit verteilt. Zuwendungen mit eindeutiger Verwendungsangabe des Spenders werden entsprechend verwandt.

 

§ 6 Organe des Vereins/Beschlüsse

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  1. Beschlüsse in den Organen werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz bestimmen etwas anderes. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Wahlen ist zunächst die absolute Mehrheit erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über die Tagesordnung
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
  3. die Entgegennahme des Kassenberichts
  4. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  5. die Entlastung des Vorstands
  6. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit in § 8 nichts anderes geregelt ist
  7. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  8. die Beschlussfassung über Anträge
  9. die Beschlussfassung über 5atzungsänderungen
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.

Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei genügt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  1. Die Änderung der Präambel bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“ und des „Malteser Hilfsdienst e.V.“. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei genügt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sowie die Zustimmung der Gesellschafter des „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“ und des „Malteser Hilfsdienstes e.V.“.
  2. Die Änderung des § 5 Absatz 5 bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“ und des „Malteser Hilfsdienst e.V.“. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei genügt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sowie die Zustimmung der Gesellschafter des „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“ und des „Malteser Hilfsdienstes e.V.“
  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie mindestens einem, maximal zehn Beisitzern. Vor der Wahl der Stellvertreter sowie der Beisitzer legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Anzahl der jeweils zu wählenden Stellvertreter und Beisitzer fest
  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind nur jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins befugt.
  1. Der „Malteser Hilfsdienst e.V.“ und das Stationäre „Hospiz St. Elisabeth zu Fulda gemeinnützige GmbH“. können je bis zu 2 Mitglieder in den Vorstand entsenden.
  1. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben zusätzlich die Aufgabe der Überprüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.
  1. Alle gemäß Ziffer 3 und 4 vorzunehmenden Berufungen oder Wahlen gelten für die Dauer von drei Jahren und darüber hinaus bis zur erfolgten Neu- oder Wiederwahl.
  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Führung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  3. Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts
  4. Weiterleitung der finanziellen Mittel zur Erfüllung des Satzungszwecks
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Verbindung mit § 7.2
  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen und der Ersatz von Aufwendungen an die Vorstandsmitglieder sind zulässig.

§ 9 Inkrafttreten         Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.1.2016 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.10.2007

Fulda den 18.1.2016